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Verfahrenspflegschaft bei Bestellung eines Vormunds

EINLEITUNG

Tritt der Fall ein, dass für ein minderjähriges Kind ein Vormund bestellt werden muss, hat das Gericht, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kindes im Gerichtsverfahren erforderlich ist, einen Verfahrenspfleger zu bestellen.

Der Verfahrenspfleger muss sicherstellen, dass der unverfälschte Wille des Kindes in das Gerichtsverfahren eingebracht wird.

Der Verfahrenspfleger ist nur ein "Verfahrensbeistand" und erhält keine rechtlichen Befugnisse zur gesetzlichen Vertretung des Kindes.

Wenn das Kind durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten wird, ist eine Verfahrenspflegschaft nicht notwendig.

Die Auswahl des Verfahrenspflegers erfolgt durch das zuständige Gericht (Vormundschafts- oder Familiengericht). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Qualifikation vor. In Betracht kommen je nach Fallgestaltung beispielsweise Kinderpsychologen, Sozialpädagogen oder Rechtsanwälte, aber auch nahe stehende Personen (Verwandte), zu denen das Kind besonderes Vertrauen hat.

Die Verfahrenspflegschaft endet mit der Bestellung eines Vormundes.

ZUSTAENDIG

das Gericht (Vormundschafts- oder Familiengericht), in dessen Bezirk der Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat

In Baden-Württemberg werden im badischen Rechtsgebiet sämtliche Aufgaben des Vormundschaftsgerichts vom Amtsgericht wahrgenommen, im württembergischen Rechtsgebiet ist im Regelfall das Notariat mit den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts betraut. Das Familiengericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts.

VORAUSSETZUNG

Ein Verfahrenspfleger wird bestellt, wenn sonst – auch nicht durch eine Anhörung des Kindes – eine Interessenvertretung nicht im notwendigen Umfang gewährleistet ist.

ABLAUF

Das Gericht bestellt die Verfahrenspflegschaft von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Der Verfahrenspfleger erhält dann eine Vergütung (VB), wenn er die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig führt. Diese bemisst sich grundsätzlich nach der für Vormünder geltenden Regelungen.

RECHTSGRUNDLAGE

§ 50 Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) (Pflegerbestellung)